Ein Reisemobil mieten Wohnmobilvermietung 73 - Wohnmobil mieten von Reisemobilvermietung Ruschinski - Vermietung in Vogelsdorf bei Berlin in Brandenburg

1. Leistungen

Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste. Der Mietvertrag genannte Gesamtpreis schließt die vom Mieter bei Vertragsabschluss bestellten Leistungen ein. Der Tagesmietpreis enthält je Miettag, eine gesetzliche Haftpflichtversicherung, eine Vollkaskoversicherung mit 2.000 Euro Selbstbeteiligung je Schadensfall, eine Teilkaskoversicherung mit 500 Euro Selbstbeteiligung je Schadensfall, etwaige Wartungsdienste, Verschleißreparaturen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer.

2. Mietberechnung

Der Mietpreis wird für die vertragliche Mietdauer berechnet, wenn der Mieter das Fahrzeug am vereinbarten Rückgabetag zurückgibt. Bei vorzeitiger Rückgabe erfolgt keine Rückerstattung des Mietpreises. Bei verspäteter Rückgabe schuldet der Mieter pro angefangenen Tag der Verspätung eine Entschädigung in Höhe des Tagesmietpreises. Darüber hinaus ist der Mieter zur Leistung einer Vertragsstrafe in Höhe von 75 Euro je angefangenen Verspätungstag verpflichtet, sofern die Verspätung auf einem Verschulden des Mieters beruht. Dem Mieterbleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schadenentstanden ist. Der Vermieter behält sich zudem die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vor.

3. Zahlungsweise

Der Mieter ist zur Vorleistung des Mietzinses verpflichtet. Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von wenigstens 25% des Gesamtmietpreises zu leisten. Der restliche Mietzins sowie alle weiteren für den Mieter aus dem Mietvertrag entstandenen Kosten sind bis spätestens zum Mietbeginn zu zahlen.

4. Rücktritt

Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück, so sind Stornokosten in Höhe der geleisteten Anzahlung fällig, mindestens jedoch 25% des Gesamtpreises. Pauschale Stornogebühren bis 60 Tage vor Mietbeginn = 40% / bis 30 Tage vor Mietbeginn = 60 % / bis 14 Tage vor Mietbeginn 80% danach 100%. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass die Kosten des Vermieters anlässlich des stornierten Mietvertrages geringer waren.

5. Reinigung

Das Fahrzeug wir dem Mieter in einem von innen und außen gereinigten Zustand sowie mit leeren Abwassertanks und leerem, gereinigten Frischwassertank übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, das innere sowie das Äußere des Fahrzeuges vor Rückgabe gründlich zu reinigen, Frisch- und Abwassertanks zu leeren und den Frischwassertank gründlich zu reinigen. Für den Frischwassertank kann keine Gewährleistung übernommen werden! Bei unterlassener und unvollständiger Innenreinigung (inkl. Frischwassertank) werden dem Mieter Reinigungskosten in Höhe von 120 Euro berechnet. Bei unterlassener und unvollständiger Außenreinigung werden ebenfalls Reinigungskosten von 80 Euro berechnet. Der Mieter kann sich durch die Zahlung einer Reinigungspauschale von der Reinigungspflicht befreien lassen.

6. Kaution

Bei Übergabe des Fahrzeuges stellt der Vermieter eine Kaution in Höhe von 1.500 Euro in Form von Bargeld. Wird das Fahrzeug unbeschadet und gereinigt zurückgegeben, wird die Kaution bei Rückgabe erstattet. Im Zweifelsfall erfolgt die Erstattung innerhalb von 3 Werktagen nach Rückgabe des Fahrzeuges.

7. Verbrauchsmaterialien

In der Übergabepauschale sind folgende Verbrauchsmaterialien enthalten: WC-Chemikalien, Propangas, sowie 2 Rollen Spezial-Toilettenpapier. Weiteres Toilettenpapier und sonstige Verbrauchsmaterialien können beim Vermieter erworben werden. Das Fahrzeug wird mit vollem Treibstofftank an den Mieter übergeben. Vor Rückgabe des Fahrzeuges ist der Treibstofftank an einer Tankstelle vor Ort (im Vermietort bzw. maximal im Umkreis von 3 Kilometren) wieder aufzufüllen. Als Nachweis ist der Tankbeleg aufzubewahren und dem Vermieter vorzulegen.

8. Wartungsintervalle

Die Technik des Gemieteten Fahrzeuges erfordert in vorgeschriebenen Kilometerintervallen Ölwechsel und Wartungsarbeiten. Diese Kosten für diese Arbeiten sind im Mietpreis enthalten. Der Mieter ist verpflichtet, die vorgeschriebenen Wartungsintervalle/ Ölwechsel einzuhalten. Diese ergeben sich aus den im Fahrzeug befindlichen Wartungsunterlagen und sind durch Fachwerkstätten durchzuführen. Hinsichtlich der Kosten der Wartung/ des Ölwechsels tritt der Mieter in Vorlage. Gegen Übergabe der Quittung werden ihm die Kosten nach Rückgabe des Fahrzeuges erstattet.

9. Reparaturen

Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zu 50 Euro ohne Rücksprache mit dem Vermieter in Auftrag gegeben werden. Höhere Reparaturen müssen vor Auftragserteilung vom Vermieter genehmigt werden. Die Reparaturkosten werden vom Vermieter gegen Vorlage ordnungsgemäßer Belege erstattet, soweit der Mieter nicht für die Schäden haftet. Im Zweifelsfalle ist grundsätzlich Rückfrage beim Vermieter zu halten. Für Reifenschäden leistet der Vermieter generell keinen Ersatz.

10. Informationspflicht

Alle Schäden oder Funktionsstörungen am Fahrzeug, dem Aufbau des Fahrzeuges oder seiner Ausrüstung sin dem Vermieter sofern nach Entdeckung / Entstehung per Telefon mitzuteilen, ansonsten haftet der Mieter dem Vermieter in unbeschränkter Höhe für etwaigen Mietausfall bei Folgemieten.

11. Berechtigte Fahrer

Das Mindestalter des Mieters Bzw. des Berechtigten Fahrer muss 23 Jahre betragen; Mieter und Fahrer müssen wenigstens 3 Jahre im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse III sein. Für die Nichtbeachtung der vorstehenden Bedingungen haftet der Mieter in unbeschränkter Höhe.

12. Versicherungsschutz

Das Fahrzeug ist gemäß den allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (Mecklenburgische Kfz-Versicherung) wie folgt Versichert: Haftpflichtversicherung mit Unbegrenzter Deckung; Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 2500 Euro je Schadensfall und eine Teilkasko mit 500 Euro Selbstbeteiligung je Schadensfall.

13. Haftung des Mieters

Der Mieter ist während der Mietzeit für das angemietete Fahrzeug voll verantwortlich. Sämtliche Beschädigungen am Fahrzeug gehen zu Lasten des Mieters. Sämtliche Beschädigungen am Fahrzeug gehen zu Lasten des Mieters. Schäden die der Mieter mit dem gemieteten Fahrzeug verursacht, sind im Regelfall durch die Fahrzeughaftpflichtversicherung des Mietfahrzeuges gedeckt. Schäden die der Mieter und/ oder durch dritte am Mietfahrzeug verursachen sind im Regelfall durch die Vollkaskoversicherung des Mietfahrzeuges gedeckt, wobei der Mieter hierbei eine Selbstbeteiligung von 2500 Euro je Schadensfall zu Leisten hat. Schäden die nicht von der Haftpflicht- und oder Vollkaskoversicherung getragen werden, z.B. Mietausfallschaden, merkantiler Minderwert des Fahrzeuges nach Unfällen etc., sind vom Mieter zu tragen, sofern diese Folge seines Verschuldens liegen. Als Mietausfallschaden schuldet der in diesen Fällen für die Dauer der Reparatur bzw. die Dauer der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges den vereinbarten Tagesmietpreis, wobei dem Mieter der Nachweis möglich ist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Mieter unbeschränkt.Hat der Mieter Unfallflucht begangen, so haftet er ebenfalls voll. Weiterhin haftet der Mieter unbeschränkt für alle Schäden die durch evtl. Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Für die mit dem Mieter reisenden Personen haftet der Mieter im selben Umfang wie bei eigenem Verschulden.

14. Haustiere

Die Mitnahme von Haustieren jeglicher Art ist untersagt. Wenn sie trotzdem Haustiere mitnehmen möchten, so ist dies unter bestimmten Voraussetzungen bei einigen Fahrzeugen möglich und anmeldepflichtig. Wegen des aus hygienischen und gesundheitlichen Gründen erforderlichen zusätzlichen Reinigungsaufwandes berechnen wir einmalig 50 Euro pro Anmietung: die Pflicht des Mieters, das Fahrzeug frisch gereinigtem Zustand zurückzugeben (vgl. Punkt 5) bleibt hiervon unberührt. Sollten Sie ihr Haustier ohne Anmeldung mitnehmen, belasten wir Sie mit 150 Euro Schadensersatz zzgl. Evtl. erforderlichen Reinigungsmehraufwandes.

15. Raucherfahrzeug

Alle unsere Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Wenn Sie Wert darauf legen in einem unserer Fahrzeuge zu rauchen, so ist dies unter bestimmten Voraussetzungen möglich und anmeldepflichtig. Wegen dem durch Tabakgeruch gesonderten Reinigungsaufwandes an Polstern, Gardinen und dem Mobiliar berechnen wir einmalig 50 Euro pro Anmeldung. Das Rauchen von Zigarren und Pfeifen ist allerdings strikt untersagt. Bei Nichtanmeldung eines Raucherfahrzeuges und/oder Nichtbeachtung eines Zigarren – und Pfeifenrauchverbotes belasten wir Sie mit 150 Euro Schadenersatz zzgl. Des Reinigungsmehraufwandes. 16. Auslandsfahrten Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in allen europäischen Ländern möglich. Für alle außergewöhnlichen Länder sowie für einige ehemalige Ostblockländer ist ein zusätzlicher Versicherungsschutz erforderlich. Bitte informieren Sie sich bei uns über die zusätzlichen Versicherungskosten. Es ist dem Mieter ausdrücklich untersagt Fahrten in die ehemaligen Ostblockländer zu unternehmen ohne dies beim Vermieter ausdrücklich anzumelden und einen entsprechenden zusätzlichen Versicherungsschutz zu beantragen. Weiterhin ist es dem Mieter ausdrücklich untersagt Fahrten in Krisengebiete, wie z.B. bürgerkriegsbedrohte Länder, Erdbebengebiete sowie von Bei Zuwiderhandlung ist der Mieter in vollem Umfang haftbar.

17. Zusatzausrüstung

Die Zusatzausrüstung für das gemietete Fahrzeug wird dem Mieter nur leihweise zur Benutzung während der Mietdauer überlassen. Der Vermieter weist ausdrücklich darauf hin, dass die Zusatzausrüstung nicht gegen Diebstahl oder Beschädigung versichert ist. Der Mieter haftet für die vollzählige und unbeschädigte Rückgabe unbeschränkt.

18. Ausstattung

In dem gemieteten Fahrzeug sind folgende Gegenstände zur leihweisen Benutzung vorhanden: Kabeltrommel, CEE-Eurostecker, CEE-Eurokupplung, Warndreieck und Verbandskasten…

19. Verbotene Nutzung

Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests zu verwenden, die Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder allen sonstigen gefährlichen Stoffen durchzuführen, die Begehung von Zoll und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, jegliche Weitervermietung oder Verleihung.

20. Verhalten bei Unfall

Der Mieter hat bei jeglichem Unfall die Pflicht die Polizei zu verständigen und die Aufnahme eines Protokolls zu verlangen. Weiterhin ist der Mieter verpflichtet ein vom Vermieter zu Verfügung gestelltes Schadensprotokoll noch am Unfallort auszufüllen und dies dem Vermieter vorab unverzüglich zu übermitteln sowie das Originalprotokoll bei Fahrzeugrückgabe an dem Vermieter auszuhändigen. Der Mieter darf bei jeglichen Unfallschäden keinerlei gegnerische Ansprüche in irgendeiner Form anerkennen. Nichtbeachtung der vorgenannten Vorschriften lassen den Mieter für alle Schäden persönlich und unbeschränkt Haften.

21. Verhalten unterwegs

Der Mieter hat die jeweiligen Vorschriften der STVO des jeweiligen Landes zu beachten. Fahrten unter Einfluss von Alkohol, Drogen, Medikamente und Übermüdung, etc. ist streng verboten. Sollte bei einem Unfall aus einem vorgenannten Grund die Regulierung des Schadens verweigern, wird der Mieter in vollem Umfang haften. Der Mieter haftet ebenso unbeschränkt, wenn er Unfallflucht begeht. Erfolgt die Regulierung eines Unfallschadens oder sonstigen Schadens durch eine Ausländische Versicherung nicht oder nur teilweise, haftet der Mieter, auch bei unverschuldeten Unfällen, bis zur Höhe der Vollkasko-Selbstbeteiligung, insofern sich der Schaden durch die Vollkaskoversicherung abwickeln lässt, andernfalls haftet der Mieter unbeschränkt. Von der Versicherung nicht gedeckt sind alle Schäden an den Dachluken und Dachaufbauten des Fahrzeuges und am Unterboden, weiter alle Schäden an der Inneneinrichtung des Fahrzeuges, den Motoren, den Fahrwerksteilen und Fahrradträgern. Motoren und Fahrwerksschäden, die auf Fahrlässigkeit und oder Vorsatz des Mieters zurückzuführen sind sowie Fahren mit niedrigen Ölstand, Überdrehen des Motors und das Befahren ungeeigneter Wege sind vom Mieter schadenersatzpflichtig. Rangieren und Rückwärtsfahren mit dem Fahrzeug ist dem Mieter nur unter Einweisung einer Hilfsperson gestattet. Es sind bei jeglicher Benutzung des Fahrzeuges unbedingt die Fahrzeugaußenmaße zu beachten, insbesondere bei Durchfahrten, Unterführungen, etc. Der Mieter hat bei jedem Tanken den Ölstand zu kontrollieren und Aufzufüllen, den Reifendruck zu kontrollieren und aufzufüllen sowie den Kühlwasserstand zu kontrollieren und aufzufüllen. Der Betreib der Gasheizung ist während der Fahrt ausdrücklich untersagt.

22. Ersatzfahrzeug

Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter anstelle des gebuchten Fahrzeuges ein Ersatzfahrzeug zu stellen, wenn das vom Mieter bestellte Fahrzeug aus unvorhersehbarem Anlass nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht. Der Mieter hat kein Anspruch auf ein identisches, wohl jedoch auf ein gleichwertiges Fahrzeug. So darf die Aufteilung des Ersatzfahrzeuges in jeder Weise abweichen, jedoch sollte die Anzahl der Sitz- und Schlafplätze im Fahrzeug wenigstens gleich sein. Die Marke oder auch das Basisfahrzeug des Ersatzfahrzeuges muss nicht identisch mit der oder dem ursprünglich gemieteten Fahrzeuges sein. Der Mieter hat kein Anspruch auf frühzeitige Benachrichtigung, wenn das von ihm gemietete Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung steht. Mit Unterzeichnung des Mietvertrages akzeptiert der Mieter ausdrücklich die Stellung des Ersatzfahrzeuges. Jedoch ist der Mieter berechtigt das Ersatzfahrzeug abzulehnen und vom Mietvertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist vom Mieter schriftlich per Einschreiben (mit Rückschein) oder niederschriftlich mit Gegenschein beim Vermieter zu erklären. In diesem Fall ist der Mietvertrag nach Punkt 4 (Rücktritt) der AVB abzurechnen. Ein weitergehender Anspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter besteht ausdrücklich nicht.

23. Übersichtsklausel

Die Überschriften zu den einzelnen Vertragspunkten dienen lediglich der besseren Übersicht und haben keine materielle Bedeutung.

24. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters.

25. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen der Vorliegenden Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen sollen dann so umgedeutet werden, dass deren Zwecke in wirksamer Weise erfüllt werden kann.